A. habe den Angriff instinktiv abwehren können, indem er zur Abwehr die linke Hand gehoben habe. Er habe eine 8 cm lange leicht klaffende Schnittwunde über den linken Handrücken erlitten (Anklage S. 2 f.). 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 10. November 2021: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.