Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.103 (ST.2021.72; StA.2020.1328) Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1998, von Somalia, z.Zt.: Psychiatrische Dienste Aargau AG, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte Drohung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 13. Juli 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie mehrfacher Drohung zum Nachteil von A. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2020 in stark alkoholisiertem Zustand an seinem Wohnort in der Asylunterkunft in Q. (AG) in das Lavabo der Gemeinschaftsküche uriniert zu haben. Der Bewohner A. habe den Beschuldigten mit lauter Stimme zurechtgewiesen und ihn weggestossen und zur Toilette gezogen, um ihm zu zeigen, dass diese frei gewesen wäre. Schliesslich habe A. die anderen Bewohner über das Verhalten des Beschuldigten informiert, worüber letzterer pikiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe gegenüber den Bewohnern mehrfach geäussert, dass er einen oder mehrere von ihnen umbringen würde, was diese jedoch nicht ernst genommen hätten. Später hätten sich A. sowie der Beschuldigte in ihrem Zimmer befunden, das sie sich geteilt hätten, wobei A. auf einem Etagenbett sass. Der Beschuldigte habe sich zum Etagenbett begeben und habe wissen wollen, wieso A. mit anderen Personen über ihn spreche. Ebenso habe er erneut geäussert, A. töten zu wollen. In der Folge habe der Beschuldigte mit einem Küchenmesser mit einer Klingenblattlänge von 8 cm von oben herab auf den sitzenden A. eingestochen. Dabei habe er A. im Kopf-/Halsbereich treffen wollen, um diesen tödlich – mindestens aber lebensgefährlich – zu verletzen. A. habe den Angriff instinktiv abwehren können, indem er zur Abwehr die linke Hand gehoben habe. Er habe eine 8 cm lange leicht klaffende Schnittwunde über den linken Handrücken erlitten (Anklage S. 2 f.). 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 10. November 2021: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung (vorsätzlich versuchte Tötung) und gestützt auf Art. 40 und 47 StGB, zu 3.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. -3- 2.2. Die Untersuchungshaft von 230 Tagen (3. Mai 2020 bis 18. Dezember 2020), der vorzeitige Strafvollzug von 206 Tagen (18. Dezember 2020 bis 12. Juli 2021) werden gestützt auf Art. 51 StGB, der vorzeitige Massnahmevollzug von 121 Tagen (12. Juli 2021 [bewilligt, angetreten am 20. Oktober 2021] bis 10. November 2021) wird gestützt auf Art. 57 Abs. 3 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bedingt gewährte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 widerrufen. 3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung (mehrfach versuchte Drohung) und gestützt auf Art. 34 StGB, 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe (Gesamtstrafe) von 50 Tagessätzen zu je Fr.10.–, total Fr. 500.– verurteilt. 3.3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. 4. Die Strafe wird zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Für den Beschuldigten wird gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Massnahme für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung (vorsätzlich versuchte Tötung) und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 5.2. Die Landesverweisung wird gestützt auf Art. 20 N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR.362.0) im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. Das sichergestellte Küchenmesser, welches sich im Archiv des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Aargau befindet, wird gemäss Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 7. 7.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, lic. iur. Carmen Emmenegger, […], werden im Umfang von Fr. 20'918.60 (inkl. Fr. 1'414.45 MwSt.) genehmigt. Die Aufwendungen der ursprünglichen amtlichen Verteidigerin, Eva Wirth, […], wurde mit Verfügung vom 20. November 2020 entschädigt. 7.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Fr. 20'918.60 zu überweisen. -4- 7.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von (anteilmässig) Fr. 2'400.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 3'350.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 20'918.60 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 00.00 e) den Kosten für Übersetzungen Fr. 551.00 f) den Kosten für Gutachten Fr. 13'842.70 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 4'001.40 h) den Spesen von Fr. 118.00 i) andere Auslagen (Auskunftsperson) Fr. 62.00 Total Fr. 45'243.70 8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f-i im Gesamtbetrag von Fr. 23'774.10 auferlegt. 9. Über die Tragung der Vollzugskosten entscheidet die Vollzugsbehörde. 10. Der Beschuldigte geht zur Sicherung des Vollzugs des Urteils in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück (separater Beschluss vom 10. November 2021). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Drohung freizusprechen und anstelle einer versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von A. als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 12. September 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Drohung sowie wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und die Landesverweisung. Er sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung ergibt sich Folgendes: 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer Zusammenstellung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass auf die Aussagen von A. abgestellt werden könne. Diese seien insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Die Aussagen der Zeugen hätten nicht viel zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Der Beschuldigte habe im Rahmen einer Auseinandersetzung mit A., von oben herab mit einem Messer in Richtung des Kopf- oder Halsbereichs von A. gezielt. A. habe den Angriff abwehren können und sich dabei eine 8 cm lange leicht klaffende Schnittwunde auf dem linken Handrücken zugezogen. Bei einem Messerangriff gegen den Kopf- oder Halsbereich könne nicht abgeschätzt werden, welche Verletzungen dem Opfer zugefügt würden, weshalb von einem Tötungsdelikt auszugehen sei (zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 5.3). 2.1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, seine Aussagen und jene der Zeugen und von A. würden sich so stark unterscheiden, dass der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt sei. Ein Tötungsvorsatz könne ihm nicht nachgewiesen werden. Es bedürfe eines Freispruchs in dubio pro reo und der Beschuldigte sei der (eventualvorsätzlichen) einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen (GA act. 70 ff., Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung S. 4 ff.). 2.2. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord: BGE 141 IV 61 mit Hinweisen; zum Totschlag: Urteile des Bundesgerichts -6- 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2 sowie 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150 mit Hinweisen.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; zum Eventualvorsatz: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zum Nachweis des Vorsatzes insbesondere des Eventualvorsatzes: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Messerstichen insbesondere gegen den Oberkörper zu befassen gehabt. Es erwog, auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich könne auf (versuchte) vorsätzliche Tötung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.4: Messerstich mit einer 12 cm langen Klinge in den rechten unteren Rücken des Opfers Richtung Niere; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2: Messerstich mit einer 6 cm langen Klinge in den Brustkorb des Opfers; 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3: Verfehlter Messerstich, der gegen die rechte Halsseite des Opfers abzielte; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4: Messerstich mit einer 4.1 cm langen Klinge ungezielt in den Brustbereich des Opfers). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am Abend des 2. Mai 2020 um ca. 22:00 Uhr in alkoholisiertem Zustand in die Asylunterkunft in Q. kam. Er ging in die Küche, wo er ins Lavabo urinierte, wobei ihn A. beobachtete. Es kam zum Streit zwischen dem Beschuldigten und A. A. hat den Beschuldigten dabei mindestens gepackt und geschubst. Er hat die anderen Mitbewohner über den Vorfall informiert, was den Beschuldigten verletzte. Der Beschuldigte sprach Todesdrohungen gegenüber den Mitbewohnern aus. Danach begab er sich in sein Schlafzimmer. Aufgrund des Fastenmonats Ramadan ass A. um ca. 02:00 Uhr zusammen mit den anderen Mitbewohnern in einem anderen Zimmer. Nach dem Essen ging A. zum Beschuldigten ins Zimmer – welches auch sein Zimmer war – um sich einen Joint zu drehen. Dort kam es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden (Einvernahme von A. vom 3. Mai 2020, UA act. 436 ff.; vgl. Einvernahme von C. vom 3. Mai 2020, UA act. 452 ff; vgl. -7- Einvernahme von D. vom 3. Mai 2020, UA act. 444 ff.: Ohne Unter- brechung für das Essen; Festnahmeeröffnung vom 4. Mai 2020, UA act. 263 f.; Konfrontationseinvernahme vom 4. Mai 2020, UA act. 462 ff.; Einvernahme von E. vom 6. Juli 2020, UA act. 499 ff.; Einvernahme von F. vom 6. Juli 2020, UA act. 490 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020, UA act. 514 ff.; GA act. 44 ff.; vorinstanzliches Urteil E. 5.3.1; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3, vgl. S. 10 f und Berufungsbegründung S. 3 f.). Nach der Auseinandersetzung wies A. eine leicht klaffende Schnittwunde von ca. 8 cm an der linken Hand auf, die genäht werden musste (UA act. 599 f.). Umstritten ist, ob die Wunde durch die Abwehr eines Messerangriffs des Beschuldigten entstanden ist und falls ja, wie sich dieser Angriff zugetragen hat. 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2). 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, von A. sowie der Zeugen D., C., F. und E. zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4). 2.5.2. Abzustellen ist auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen von A.: In der Einvernahme vom 3. Mai 2020 durch die Polizei (UA act. 436 ff.), den Konfrontationseinvernahmen vom 4. Mai 2020 durch die Polizei (UA act. 462 ff.), vom 6. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft (UA act. 478 ff.), vom 13. August 2020 durch die Staatsanwaltschaft (UA -8- act. 515 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 2 ff.) sagte er übereinstimmend aus, er habe sich nach dem Essen um ca. 03:00 Uhr in seinem Schlafzimmer auf sein Bett gesetzt, um einen Joint zu drehen (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 436: Wonach er eine Zigarette gedreht habe; Konfrontationseinvernahmen vom 6. Juli 2020 und 13. August 2020, UA act. 462 ff. und 478 ff. und Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3: Ohne Zeitangabe). Der Beschuldigte sei zu ihm ans Bett getreten und habe mit ihm darüber diskutieren bzw. reden wollen, weshalb er bezüglich des Vorfalls mit dem Urinieren ins Küchenlavabo, die anderen Mitbewohner gerufen und informiert hätte (Einvernahme vom 4. Mai 2020, UA act. 463 und Konfrontations- einvernahme vom 13. August 2020, UA act. 515 ff.: Ohne Erwähnung, wer wo gesessen bzw. gestanden habe). Auf einmal habe er die Hand des Beschuldigten von oben her kommend in Richtung Hals gesehen (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 438: Richtung Hals oder Kopf). Er habe gedacht, der Beschuldigte würde ihm eine Faust verpassen wollen. Ein Messer sei ihm nicht aufgefallen. Er habe noch seinen linken Arm bzw. seine Hand zur Verteidigung reflexartig nach oben bewegen können (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 436: Seinen Ellbogen; Konfron- tationseinvernahme vom 4. Mai 2020, UA act. 464: Er habe versucht, sich mit den Armen zu wehren), woraufhin ihn das Messer an der linken Hand getroffen habe. Er habe sich dann beim Metallschrank in Sicherheit bringen wollen, wobei der Beschuldigte nicht aufgegeben habe (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 436: Er habe weiter versucht, ihn abzustechen; Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2020, UA act. 478 ff. und Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3: Ohne Erwähnung des Schranks). In der Folge habe er sich entschlossen, auf den Beschuldigten loszugehen, damit ihn dieser nicht weiter angreifen könne. Dabei habe er ihn geschlagen, auf den Boden gelegt und fixiert. Danach habe er die anderen Mitbewohner gerufen und den Beschuldigten losgelassen. Dieser habe jedoch erneut versucht, auf ihn loszugehen. Die Aussage von A. in der letzten Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020 durch die Staatsanwaltschaft (UA act. 515 ff.) erscheint weniger detailreich als seine vorhergehenden Aussagen. So enthält sie keine ausführliche Tathergangsschilderung zum Vorfall im Schlafzimmer. Das ist jedoch auf die sehr engmaschige Befragung zurückzuführen, wobei die A. gestellten Fragen nicht auf die Wiedergabe des geschehenen Sachverhalts abzielten. Vielmehr hat der Fragensteller den Geschehensablauf zusammengefasst und zielte in erster Linie auf die Klärung der Frage ab, wer wann das Messer gesehen hat. Weiter ist festzuhalten, dass an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Einvernahme von A. stattfand. A. hat konstant ausgesagt, vom Beschuldigten mit einem Messer angegriffen worden zu sein. Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie -9- sie bei bewussten Falschaussagen eher zu erwarten sind, sind keine ersichtlich. Vielmehr rechtfertigte er den Vorfall, indem er diesen auf die psychischen Probleme des Beschuldigten und dessen Alkoholpegel schob (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 439; Konfrontationseinvernahme vom 4. Mai 2020, UA act. 464). Während des Angriffs habe er in der Hand des Beschuldigten kein Messer gesehen (vgl. oben). Sie hätten eigentlich guten Kontakt gehabt (Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2020, UA act. 479). Überdies belastete er sich selbst. Er habe den Beschuldigten geschlagen (vgl. oben) und diesen so stark auf dessen Bein gedrückt, dass dieses eventuell gebrochen wäre, wenn er nicht losgelassen hätte (Konfrontationseinvernahmen vom 4. Mai 2020 und 6. Juli 2020, UA act. 463 f und 479). A. wies überdies darauf hin, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, wie beispielsweise, dass er nicht mehr wisse, welcher der Zeugen als erstes ins Schlafzimmer gekommen sei (Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020, UA act. 517) oder wer die Polizei gerufen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb A. den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärungen sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren: A. sei hitzköpfig, wenn er Alkohol und Joints konsumiere. Er drehe dann durch, wenn etwas Kleines passiere und werde wütend. Er habe ihn ins Gefängnis schicken und ihm seine Zukunft ruinieren wollen (Einvernahme vom 4. Mai 2020; UA act. 265; GA act. 45; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb A. dies tun sollte, zumal die beiden selbst gemäss Aussagen des Beschuldigten ein gutes Verhältnis gehabt hätten, Freunde bzw. Kollegen gewesen seien und der Beschuldigte nett zu ihm gewesen sei (Einvernahme vom 6. Juli 2020, UA act. 481; GA act. 45; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9: Sie hatten ein normales Verhältnis). Abwegig und ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren, ist die Annahme, wonach A. sich die Wunde im Rahmen einer Kurzschlussreaktion selbst zugefügt haben soll (Konfrontations- einvernahme vom 13. August 2020, UA act. 515; vgl. GA act. 45; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.), selbst wenn der Beschuldigte dieses Alternativszenario bereits kurz nach der Tat gegenüber dem Zeugen E. geäussert haben will (Einvernahme von E. vom 6. Juli 2020, UA act. 499 f.; GA act. 67) und das Arztzeugnis UVG des Spitals R. eine Selbstbeibringung nicht vollständig ausschliessen könne (UA act. 599 f.). Letzteres zeigt vielmehr auf, dass es sich bei der Schnittwunde um eine nachvollziehbare Verletzung bei Abwehr eines Messerangriffs handle. Der Umstand, dass A. widersprüchliche Aussagen dazu machte, wo und wann das Messer dem Beschuldigten aus der Hand gefallen sei und damit einhergehend, ob weitere Angriffe mit dem Messer stattgefunden hätten (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 436 und 439; Konfrontations- einvernahmen vom 6. Juli 2020 und 13. August 2020, UA act. 479, 484 und 516; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f. und - 10 - Berufungsbegründung, S. 6), vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen nicht zu vermindern, zumal er selbst offenlegte, sich an keine Details mehr zu erinnern, wie das Messer zu Boden gefallen sei (Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2020, UA act. 479 und 484). Die Zeugen, deren Aussagen aufgrund ihrer fehlenden Anwesenheit während des Kerngeschehens im Schlafzimmer von Beginn weg nur beschränkt relevant sind, haben entweder das Messer nicht oder auf dem Boden liegend gesehen (Einvernahme von C. vom 3. Mai 2020, UA act. 453; Einvernahme von D. vom 3. Mai 2020, UA act. 445 f.; Einvernahme von E. vom 6. Juli 2020, UA act. 499 f.) oder äusserten sich im Widerspruch zu den Aussagen von A. und dem Beschuldigten (Einvernahme von F. vom 6. Juli 2020, UA act. 490 ff. und vom 21. September 2020, UA act. 529 ff.: Der Beschuldigte hätte das Messer in den Händen gehalten, als er ins Schlafzimmer eingetreten sei) und sind folglich nicht glaubhaft. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten, A. sowie der Zeugen zum Ablauf und der Intensität der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A. bezüglich des vorgelagerten Vorfalls mit dem Urinieren in das Küchenlavabo (GA act. 63 ff; Protokoll der Berufungs- verhandlung, Berufungsbegründung, S. 4 f.), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. zum Kerngeschehen – dem Messerangriff im Schlafzimmer – nicht zu schmälern. Wie sich der erstgelagerte Vorfall genau abgespielt hat und wer wen geschubst oder geschlagen hat, ist für die Frage, ob es zu der Messerattacke gekommen sei, nicht von entscheidender Bedeutung. Fest steht jedenfalls, dass es bereits in der Küche zu einer (verbalen) Auseinandersetzung gekommen ist. Falsch ist das Vorbringen der Verteidigung, A. gehe nunmehr davon aus, dass der Messerstich von schräg links ausgeführt worden sei und nicht, wie bis anhin ausgesagt und in den Akten vermerkt, von oben herab (Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung, S. 6). Tatsächlich hat A. an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage hin ausgesagt, der Beschuldigte sei vor dem Zustechen auf der linken Seite vor ihm gewesen und habe dann von links zugestochen (Protokoll der Berufungsverhandlung S.5). Dabei hat er jedoch eine eindeutige schräge Handbewegung von oben nach unten gezeigt, so wie er es stets gezeigt und ausgesagt hatte. Entsprechend hat er auch die Frage, was passiert wäre, wenn er das Messer nicht abgewehrt hätte, ausgesagt, dass ihn das Messer dann am Hals getroffen hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Zusammengefasst ist auf die im Kerngehalt – nämlich, dass der Beschuldigte versucht hat, mit einem Messer in der Kopf-/Halsgegend auf ihn einzustechen – konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien und somit glaubhaften Aussagen von A. abzustellen. - 11 - 2.5.3. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar, inkonsistent und wider- sprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschuldigte bestreitet zwar konstant, A. mit dem Messer attackiert zu haben. Naturgemäss ist Verneinen und Abstreiten etwas leichter, als mehrmals die Geschehnisse zu wiederholen. In erster Linie ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.72 ‰ bis maximal 2.69 ‰ aufwies und zudem das Antidepressivum Mirtazapin in seinem Blut nachgewiesen werden konnte, das die Wirkung des Alkohols noch verstärkt haben könnte (UA act. 399 und 403). Es ist offenkundig, dass sich die Wirkung von Alkohol auch auf das Erinnerungsvermögen auswirkt. Der Beschuldigte selbst hat denn auch ausgeführt, er habe an einer wahnhaften Realitätsverkennung gelitten und die Tatumstände deshalb nicht erfassen können (GA act. 73). In Bezug auf das alternative Kerngeschehen – insbesondere wie es zu der Verletzung von A. gekommen sei – ändert der Beschuldigte seine Aussagen von Einvernahme zu Einvernahme ab: In der ersten Einvernahme (Konfrontationseinvernahme) vom 4. Mai 2020 (UA act. 462 ff.) sagte er aus, kein Messer gehabt zu haben. Er sei das Opfer gewesen und auf den Hinterkopf geschlagen worden. A. habe ihn immer wieder attackiert und er habe versucht, sich mit seinen Armen zu wehren und zu fliehen. Er wisse nicht, wie die Wunde an der Hand von A. zustande oder wie das Messer ins Spiel gekommen sei. An der gleichentags erfolgten Festnahmeeröffnung (UA act. 263 ff.) – nicht in der Gegenwart von A. – beschuldigte der Beschuldigte A. im Widerspruch zur vorherigen Aussage stärker und macht in sich widersprüchliche Aussagen dazu, wie die Verletzung entstanden sein könnte. A. habe ihn so stark gewürgt, dass er fast gestorben sei. Zudem habe A. ihn mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und habe ihn umbringen wollen. Es könne sein, dass im Gerangel das Messer gegen die Kante des Tisches gekommen sei, wodurch die Verletzung entstanden sei. A. habe auch früher schon einmal jemandem mit einem Messer attackiert und sich dabei selber verletzt. Es sei alles geplant gewesen. Auch das Messer habe A. vermutlich vorbereitet. A. habe eine Situation geschaffen, damit er für längere Zeit im Gefängnis lande. Im Widerspruch dazu stehen seine Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2020 (UA act. 478 ff.), wonach er zum ersten Mal und im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen davon ausging, dass der Beschuldigte ihn habe schlagen wollen, jedoch sein Mobiltelefon geschlagen habe und die Verletzung an seiner Hand vermutlich dabei entstanden sei. Auch diese Annahme änderte er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020 (UA act. 513 ff.) ab und ging schliesslich davon aus, dass A. sich selbst verletzt habe. In der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung blieb - 12 - der Beschuldigte dabei, dass er annehme, A. habe sich die Verletzung selbst zugefügt, damit er (der Beschuldigte) ins Gefängnis komme und seine Zukunft ruiniert sei (vgl. oben). Er habe kein Messer gesehen während des Vorfalls. Er gab neu und nicht nachvollziehbar zu Protokoll, dass die Hand von A. beim Vorfall im Schlafzimmer eingebunden gewesen sei (GA act. 44 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschuldigten insbesondere zwei Strafverfahren eingeleitet wurden, die beide eine angebliche Drohung durch den Beschuldigten gegen einen anderen Asylbewerber jeweils unter Beizug eines Küchenmessers zum Inhalt hatten. Beide Tatvorwürfe mit Tatzeitpunkt vom 6. November 2017 (MIKA-Akten, UA act. 68 ff.) sowie vom 2. Januar 2018 (vgl. MIKA-Akten, UA act. 100 ff. und 145 ff.) wurden vom Bezirksgericht Rheinfelden beurteilt, wobei mit Urteil vom 18. September 2019 kein diesbezüglicher Schuldspruch erging. Auch wenn diese Verfahren für das vorliegende Beweisverfahren nicht von entscheidender Bedeutung sind, so ist doch bemerkenswert, dass bereits zwei Strafverfahren aufgrund ähnlich gelagerter Sachverhalte eingeleitet worden sind. 2.6. Zusammengefasst hat das Obergericht keine Zweifel und es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich einer Auseinandersetzung mit A. in deren Schlafzimmer auf A., der auf seinem Bett sass, mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 8 cm) von oben herab in Richtung Kopf- /Halsbereich einstach. A. konnte noch seine Hand zur Abwehr heben, wobei er sich eine 8 cm lange leicht klaffende Schnittwunde auf dem linken Handrücken zuzog. 2.7. Die Beschuldigte bestreitet, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben (GA act. 73 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung, S. 7 f.). Dem kann nicht gefolgt werden: 2.7.1. Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungs- vorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall über- lassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventual- vorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte stach A. unvermittelt von oben herab in Richtung Kopf- /Halsbereich. Das von ihm benutzte Küchenmesser wies eine Klingenlänge - 13 - von 8 cm auf. Dass mit einem unter Einsatz eines derartigen Messers in den Halsbereich eines Menschen ausgeführten Stich das Risiko einer tödlichen Verletzung einhergeht, musste sich dem Beschuldigten geradezu aufgedrängt haben. Es gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, dass Messerstiche in den Hals tödliche Verletzungsfolgen verursachen können. Bei derartigen Verletzungen darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod (mindestens) in Kauf genommen hat, selbst wenn die Messerklinge den Hals von A. dank dessen Reaktion letztlich gar nicht berührte und stattdessen ein Messerstich in seine linke Hand erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Der Beschuldigte stiess zudem vor, während und nach der Tat wiederholt Todesdrohungen insbesondere gegen A. aus, was seinen Willen, den Erfolg eintreten zu lassen, unterstreicht, selbst wenn weder A. noch die Zeugen seine Drohungen ernst genommen haben und der Beschuldigte aussagte, es habe sich um leere Drohungen gehandelt (vgl. unten). 2.7.2. Entgegen dem Beschuldigten, wonach er an einer wahnhaften Realitätsverkennung gelitten habe, die aktuellen Tatumstände deshalb nicht habe erfassen können und es folglich an der Voraussetzung des Wissens um die Tatumstände gemangelt habe (GA act. 73), verfügte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über das für den Vorsatz erforderliche Wissen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die Frage der Schuldfähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungs- entschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist. Auch ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich. Dies entspricht auch der Konzeption des Gesetzes, wonach pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Gemäss Gutachten vom 18. Mai 2021 ist davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt und die - 14 - Einsichtsfähigkeit insbesondere aufgrund einer wahnhaften Realitäts- verkennung nicht vollumfänglich gegeben waren (Gutachten S. 48 und 50 = GA act. 753 und 755). Das bedeutet indessen nicht, dass der Beschul- digte im Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, seinen Handlungsentschluss auf der Grundlage von wahrgenommenen und vorgestellten Tatumständen in die Wirklichkeit umzusetzen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte kognitiv in der Lage war, die Tatumstände zu erfassen. So war er in der Lage, in das Küchenlavabo zu urinieren, diesbezüglich eine Diskussion mit den Mitbewohnern zu führen sowie das Lavabo im Anschluss daran selbst zu reinigen. Ebenso entschuldigte er sich zum Schluss des Vorfalls im Schlafzimmer (Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 20220, UA act. 480). Es ist folglich anzunehmen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über das für den Tötungsvorsatz erforderliche Wissen verfügte. 2.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen. 3. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Drohung ergibt sich Folgendes: 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Drohung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe gegenüber den Mitbewohnern des Asylheims mehrfach Todesdrohungen ausgesprochen. Diese hätten die Drohungen jedoch nicht ernst genommen, weshalb kein Erfolg eingetreten sei. Der Beschuldigte habe jedoch mindestens in Kauf genommen, dass er die Mitbewohner in Angst und Schrecken versetzen könnte und habe damit mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.6). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, seine Äusserungen «I will kill you» seien vielmehr Beleidigungen als Drohungen gewesen. Er habe diese denn auch nicht mit der Absicht, jemanden zu bedrohen, ausgesprochen, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (GA act. 76 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung, S. 9 f.). 3.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, - 15 - jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu ver- setzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Hingegen ist kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen. 3.3. Erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2020 gegenüber den Mitbewohnern mehrfach Todesdrohungen geäussert hat (vgl. oben). Dass es sich dabei lediglich um Beleidigungen gehandelt haben soll, wie vom Beschuldigten vorgebracht, ist abwegig. «I will kill you» wird selbst bei geringen Sprachkenntnissen nicht als Beleidung ausgesprochen oder verstanden. Die Mitbewohner haben die Drohungen jedoch nicht ernst genommen, weshalb kein Taterfolg eintrat. Mit seinen Äusserungen, er werde einen von ihnen töten, hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein künftiges Übel angekündigt und hat damit (mindestens) in Kauf genommen, die Mitbewohner in Angst oder Schrecken zu versetzen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen mehrfacher versuchter Drohung schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher versuchter Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kommt als Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da entgegen der Vorinstanz keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Hinsichtlich der mehrfachen versuchten Drohung kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes offenbleiben, ob anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 1.3). - 16 - 4.3. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung ergibt sich Folgendes: 4.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die ange- drohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privi- legierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit andern Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 4.3.2. Der Beschuldigte stiess in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2020 mit einem Messer unvermittelt von oben herab in Richtung Halsbereich von A. währendem dieser auf seinem Bett sass und sich einen Joint drehte. A. sah noch, wie die Hand des Beschuldigten auf ihn zukommt, wobei er dachte, dass dieser ihm einen Faustschlag verpassen wolle. Es war ihm noch möglich, reflexartig seinen Arm zur Abwehr zu heben, wobei ihn das Messer mit einer Klingenlänge von 8 cm in den linken Handrücken traf. Die Messerattacke war für ihn nicht voraussehbar und traf ihn überraschend. Er ging vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte an sein Bett trat, um mit ihm zu diskutieren. A. erlitt dem Zufall geschuldet «nur» eine 8 cm lange - 17 - und leicht klaffende Schnittverletzung auf dem linken Handrücken. Der Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, ein gutes Verhältnis mit A. gehabt zu haben. Sie seien Freunde bzw. Kollegen gewesen (vgl. oben). Insoweit sich der Beschuldigte eines Messers behändigte, abwartete, bis A. und er im gleichen Raum waren, die ausgesetzte Position des auf dem Bett sitzenden A. ausnutzte und so auf einen Kollegen einstach, offenbarte er ein gewisses Mass an Gefühlskälte und Kaltblütigkeit. Der Beschuldigte handelte, weil A. den anderen Mitbewohnern erzählte, dass er zuvor in das Küchenlavabo uriniert habe. Er sei pikiert und wütend gewesen. Im Rahmen dieses vorgelagerten Vorfalls kam es bereits zu einer verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Diese lag jedoch bereits Stunden zurück, sodass das Abstechen des Beschuldigten mit dem Messer nicht als unüberlegte spontane Reaktion auf diesen Vorfall, sondern als bewusste – wenn auch nicht von langer Hand geplante – Handlung zwecks Eliminierung fremden Lebens erscheint, was von einer erheblichen Geringschätzung fremden Lebens und einem erheblichen Mass an Skrupellosigkeit zeugt, was die vorsätzliche Tötung in die Nähe des Mordes rückt. Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete vorsätzliche Tötung von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss den gutachterlichen Feststellungen (Gutachten S. 48 und S. 50 f. = UA act. 753 und 755 f.) schwer eingeschränkt war, wobei die Steuerungsfähigkeit durch die Kombination von psychotisch bedingter Erregung (paranoide Schizophrenie) und einer leichten bis mittelgradigen Alkoholintoxikation erheblich beeinträchtigt und auch die Einsichtsfähigkeit nicht vollumfänglich gegeben war. Damit vermindert sich das schwere Tat- verschulden zu einem vergleichsweise leichten, jedoch nicht bloss sehr leichten Tatverschulden (vgl. BGE 135 IV 55), wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 7 Jahren als angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Im Anschluss an den Messerangriff kam es zwischen dem Beschuldigten und A. zum Gerangel, wobei letzterer den Beschuldigten überwältigte. Sobald A. den Beschuldigten losliess, versuchte dieser erneut auf A. loszugehen. Das gesamte Verhalten des - 18 - Beschuldigten, insbesondere die ausgesprochenen Todesdrohungen vor, während und nach dem Vorfall sowie das gefühlskalte sowie kaltblütige Vorgehen zeigt keine Ansätze aktiven Verhinderns des Erfolgseintritts der vorsätzlichen Tötung. Der glimpfliche Ausgang ist denn auch einzig dem Zufall bzw. der reflexartigen Abwehrreaktion von A. zu verdanken. Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod ist aber ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 2 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung der schwer eingeschränkten Schuldfähigkeit auf 5 Jahre und somit das untere Ende des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung, die zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen würde, ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. oben). 4.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister mit einer Vorstrafe verzeichnet: Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 wegen mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz und Ungehorsam gegen Anordnung eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Der Beschuldigte hat aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Beim Beschuldigten ist keine Einsicht oder Reue ersichtlich. Vielmehr ist er durchgehend davon ausgegangen, dass er das Opfer sei. A. habe das mit dem Messer geplant. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und nicht bloss hinsichtlich der Tatfolgen reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht infrage. Das Vorleben des Beschuldigten und seine Erlebnisse in Somalia können sich unter den vorliegenden Umständen, wenn überhaupt, nur massvoll strafmindernd auswirken, zumal seine persönlichen Umstände bereits Eingang in die gutachterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit genommen haben. Insbesondere liegt beim ledigen und kinderlosen Beschuldigten, dessen Asylgesuch mit Entscheid vom 22. Februar 2019 abgewiesen - 19 - worden ist (MIKA-Akten, UA act. 157 ff.), auch keine erhöhte Strafempfin- dlichkeit vor. Eine solche wäre nur bei aussergewöhnlichen Umständen, wie sie beim Beschuldigten nicht vorliegen, zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 4.3.4. Zusammenfassend wäre für die versuchte vorsätzliche Tötung eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es hingegen bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO), welche unter dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 StGB liegt und sich auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und dem Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, als sehr mild erweist. 4.3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitigte Straf- und Massnahmenantritt sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB) von insgesamt 863 Tagen (3. Mai 2020 bis 12. September 2022). 4.4. Hinsichtlich der mehrfachen versuchten Drohung ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die versuchten Drohungen – als Gesamtstrafe zusammen mit der Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat sich für den Fall der Abweisung seines Antrags auf Freispruch weder hinsichtlich der für die versuchten Drohungen ausgefällten Geldstrafe noch der mit der Widerrufsstrafe gebildeten Gesamtgeldstrafe geäussert. Es kann deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6.7 f.). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der Probezeit für die vom Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil - 20 - vom 18. September 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen begangen. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Falle eines Schuldspruchs ist unangefochten geblieben (siehe dazu unten). Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ungünstige Legalprognose, sodass der bedingte Aufschub der neu auszu- fällenden Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB ausgeschlossen ist und der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unbedingt ausgesprochene Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Im Gegenteil erscheint die für die neuen Straftaten festgesetzte Geldstrafe und im Ergebnis somit auch die Gesamtgeldstrafe insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich um mehrfach ausgesprochene Todesdrohungen und somit Drohungen gegen das höchste Rechtsgut überhaupt handelt, und der ordentliche Strafrahmen dafür bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren reicht, auch bei Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit und eines Versuchs als sehr mild. Eine Erhöhung ist hingegen aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Der Beschuldigte, der sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, verfügt über kein Erwerbseinkommen. Somit ist die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zusammengefasst ist eine unbedingte Gesamtgeldstrafe (inkl. Widerrufsstrafe) von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 500.00 auszufällen. 5. Der Beschuldigte, der sich bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (siehe dazu den Verlaufsbericht der PDAG vom 8. September 2022), wendet sich für den Fall einer Verurteilung nicht gegen die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Vielmehr befürwortete er vor Vorinstanz in diesem Falle deren Anordnung explizit (GA act. 61), womit es im Berufungsverfahren sein Bewenden hat. Es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil E. 7). - 21 - 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 15 Jahren – unter Anordnung der Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) – des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt in der Berufung, von der Landesverweisung sei abzusehen (Berufungserklärung Ziff. 4; Protokoll der Berufungsver- handlung, Berufungsbegründung, S. 12). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 und 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger. Er hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB). Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landes- verweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 455 E. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). 6.4. 6.4.1. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: - 22 - Der heute 24-jährige Beschuldigte kam am 8. August 2016 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz (UA act. 159). Mit Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. Februar 2019 (MIKA-Akten, UA act. 157 ff.) wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt. Aufgrund der nicht zumutbaren Rückkehr in seine Heimat wurde er hingegen vorläufig aufgenommen. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als ungenügend: Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und hat zudem keine Familienmitglieder in der Schweiz (UA act. 3; GA act. 43; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Er pflegt keine Freundschaften zu der einheimischen Bevölkerung. Seine sprachlichen Kenntnisse sind trotz seiner sechsjährigen Anwesenheit in der Schweiz und Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse mangelhaft (GA act. 46; Protokoll der Berufungsverhandlung; UA act. 166, 173 und 176; Verlaufsbericht der PDAG vom 8. September 2022). Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich ebenso als ungenügend: Vor seiner Inhaftierung lebte er als abgewiesener Asylbewerber von Sozialhilfe und ging keiner Arbeit nach, was jedoch auch mit seinem Aufenthaltsstatus in Zusammenhang steht. Er hat keine Ausbildung (GA act. 43 f. und 90; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Zudem hat er Schulden insbesondere bei der SBB aufgrund wiederholten Schwarzfahrens (UA act. 94; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9). Das Bild einer ungenügenden Integration wird durch seine Vorstrafen und regelmässigen Kontakte mit der Polizei in den vergangenen Jahren verstärkt. Vom Bezirksgericht Rheinfelden wurde er mit Urteil vom 18. September 2019 wegen mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz und Ungehorsams gegen Anordnung eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Noch in der Probezeit beging er die neuen und vorliegend zu beurteilenden Delikte. Mit Strafbefehlen vom 2. sowie vom 30. März 2020 wurde der Beschuldigte zudem wegen Widerhandlung gegen das PBG jeweils zu einer Busse verurteilt (MIKA-Akten, UA act. 190 und 194). Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte zudem mehrfach und regelmässig von der Polizei angehalten, kontrolliert oder mitgenommen – meist boten körperliche Auseinander- setzungen, Gewalttätigkeiten, Drogenkonsum oder Beschimpfungen Anlass dafür (MIKA-Akten, UA act. 48 ff, 55 ff., 97 ff, 109 ff, 117 ff, 128 ff., 130 ff., 152 ff und 168 ff.). Die Polizisten konnten vielfach den alkoholi- sierten Zustand des Beschuldigten feststellen; teilweise mussten sogar Ärzte aufgeboten oder der Beschuldigte ins Krankenhaus gebracht werden - 23 - (MIKA-Akten, UA act. 130 ff und 168 ff.). Die Regelmässigkeit mit der der Beschuldigte in Konflikt mit der Polizei kam, dessen Unbelehrbarkeit und stets abschätziges Verhalten den Polizisten gegenüber, indem er sich ihnen gegenüber despektierlich äusserte und teilweise in ihre Richtung auf den Boden spuckte, zeigen eindrücklich die enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Insbesondere zeigte der Beschuldigte bezüglich der zu beurteilenden Delikte auch keine Einsicht oder Reue, sondern leugnet seine Schuld bis heute grösstenteils. Auch die Gutachterin geht von einem hohen Risiko zukünftiger Straffälligkeit aus, das durch eine stationäre Massnahme immerhin verringert werden könne (Gutachten S. 49 = GA act. 754). Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann nicht gesprochen werden. Nach dem Gesagten ist die Integration des Beschuldigten unterdurch- schnittlich. 6.4.2. Zur Situation des Beschuldigten in seiner Heimat ergibt sich Folgendes: Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für den Beschuldigten mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Er wurde am 1. März 1998 in Somalia geboren, besuchte dort während mehrerer Jahre die Schule und spricht Somali (UA act. 3; anders in GA act. 47: Wonach er nicht zur Schule gegangen sei; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7: Koranschule). Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, seinen drei Schwestern sowie zwei Brüdern lebt derzeit in Somalia (anders in UA act. 3 und 92: Wonach seine Mutter verstorben sei). Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt (UA act. 3; anders in GA act. 43: Derzeit bestehe kein Kontakt; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Insbesondere war es ihm wichtig, seinen Vater nach dem vorzeitigen Massnahmenantritt über seinen derzeitigen Aufenthaltsort zu informieren und dass es ihm gut gehe (UA act. 389). Insgesamt ist der Beschuldigte mit der Kultur in seinem Heimatland bestens vertraut. Er ist zudem noch jung, weshalb er bei gehöriger Anstrengung auch in seiner Heimat – selbst ohne Berufs- ausbildung – in der Lage sein dürfte, ein Auskommen zu erzielen und sich gesellschaftlich zu integrieren. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Somalia erscheinen mithin – insbesondere aufgrund der Sprachkenntnisse – keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. 6.4.3. Zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten stehen einer Lan- desverweisung nicht entgegen. Beim Beschuldigten wurde eine paranoide - 24 - Schizophrenie sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert (Gutachten S. 46 = GA act. 751). Dem Verlaufsbericht der PDAG vom 8. September 2022 ist zudem von einer acne vulgaris, Hinweisen auf eine frühere Tuberkuloseerkrankung, Helicobacter und Folgen der Mangel- ernährung die Rede. Der Beschuldigte bringt vor, dass ihm im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Somalia der Zugang zur notwendigen Therapie sowie den notwendigen Medikamenten verwehrt bliebe (GA act. 90 f; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung S. 12). Unter den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen nur ganz ausser- ordentliche Fälle, in denen die konkrete Gefahr besteht, dass die Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebens- erwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3). Der Beschuldigte wird als therapierbar eingestuft. In erster Linie wird eine suffiziente medikamentöse Therapie etabliert. Mittelfristig soll der Beschuldigte in der Lage sein, das Wesen seiner kombinierten Erkrankung ausreichend zu erfassen, eigene Frühwarnsymptome der Schizophrenie zu bemerken und entsprechende Managementstrategien zu entwickeln (Gutachten S. 53 = GA act. 758). Um diese Therapie zu gewährleisten, wurde dem Beschuldigten eine Massnahme nach Art. 59 StGB, die in der Regel mindestens fünf Jahre dauert, angeordnet, womit gewährleistet ist, dass der Beschuldigte eine ausreichende Behandlung erhält, um Frühwarnsymptome seiner Erkrankung zu erkennen und Massnahmenstrategien zu entwickeln. Es handelt sich weder um eine unmittelbar lebensbedrohende Krankheit, noch ist nach erfolgreich abgeschlossener Therapie eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten infolge einer Rückkehr zu befürchten, selbst wenn die Gesundheitsversorgung in Somalia nicht dem Schweizer Standard entspricht. 6.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Dem Beschuldigten ist insbesondere mit Blick auf seine gesundheitlichen Probleme und der sich hier bietenden Behandlungsmöglichkeiten ein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht abzusprechen. Indessen hat er mit der zum Nachteil von A. begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Zwar war das Mass an - 25 - Entscheidungsfreiheit mit Blick auf seine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit gering (vgl. oben) und die Tötung – aufgrund einer reflexartigen Abwehrhandlung des Opfers – nicht vollendet worden, das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte eine sehr schwere Straftat gegen das hochwertige Rechtsgut des menschlichen Lebens begangen hat. Entgegen der Vorinstanz rechtfertigt sich denn auch kein Unterschreiten des Strafrahmens von 5 Jahren, wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbotes bei der mehrjährigen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bleibt. Zu beachten ist auch die nicht zu bagatellisierende Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Schweizer Rechtsordnung (siehe dazu oben). Der Beschuldigte ist uneinsichtig und übernimmt auch keine Verantwortung für seine Taten. Seine Legal- prognose erweist sich als höchst ungewiss, zumal seine Massnahmenbedürftigkeit offensichtlich ist und er erst am Beginn der stationären Therapie steht (siehe Verlaufsbericht der PDAG vom 8. September 2022). Mithin ist die angeordnete stationäre Massnahme nur aufgrund der ihm zu stellenden Schlechtprognose infrage gekommen bzw. hat eine solche vorausgesetzt. Nach dem Gesagten ist ein hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal eine Resozialisierung in Somalia intakt ist und er im Rahmen einer stationären Massnahme eine Therapie absolvieren kann. 6.6. Mit Asylentscheid vom 22. Februar 2019 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten durch das SEM abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei jedoch zum Entscheidzeitpunkt nicht zumutbar gewesen, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei (MIKA-Akten, UA act. 157 ff.). Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, in Somalia von der Al-Shabaab Miliz 14 Tage lang gefangen worden zu sein. Ihm drohe, erneut in die Hände der Al-Shabaab Miliz zu fallen, was einem Todesurteil gleichkäme (GA act. 89 ff.). Auf die Anordnung der Landesverweisung ist auch bei Annahme eines Rückschiebungsverbots und bei anerkannten Flüchtlingen nur zu verzichten, wenn die Landesverweisung insgesamt als unverhältnismässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2; BGE 145 IV 55 E. 4.3; BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Dem Beschuldigten wurden die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht zugestanden (MIKA-Akten, UA act. 162). Der Beschuldigte vermag auch nicht substanziiert aufzuzeigen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia konkret an Leib und Leben gefährdet wäre (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschwerdeführer individuell-persönlich betreffen, käme ihm hingegen trotz Geltung des - 26 - Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7). Bemerkens- wert ist denn auch, dass im Asylentscheid vom 22. Februar 2019 an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen selbst bezüglich der 14-tägigen Gefangenschaft durch die Al-Shabaab Miliz gezweifelt wird (MIKA-Akten, UA act. 157 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er diesbezüglich nichts Entscheidwesentliches vorbringen. Zudem verfügt er über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Sprache, Kultur, Familie), die ihm eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die somalische Gesellschaft ermöglichen und die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig (vgl. oben). Eine zwangsweise Rückführung nach Somalia ist derzeit zwar generell nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4654/2019 vom 17. August 2022 E. 8.3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug einer Landesverweisung – wie vorliegend bei der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB – eine relativ lange Zeit vergehen kann, während welcher sich die massgeblichen Umstände in Somalia ändern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 6.7. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist verhältnismässig und deshalb anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. 6.8. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte, der nicht besonders gut integriert ist und bei welchem kein Härtefall anzunehmen ist, wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verschulden ist auch bei Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit erheblich. Der Beschuldigte hat eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung gezeigt und es ist ihm eine negative Legalprognose zu stellen. Das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegt das vergleichsweise geringe private Interesse an einem Verbleib des Beschuldigten deutlich. Die von der Vorinstanz für die Dauer von 15 Jahren angeordnete Landesverweisung kann deshalb nicht herabgesetzt werden. - 27 - 6.9. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verord- nung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnis- mässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an- zuordnen. 6.10. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 7. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des vom Beschuldigten bei der versuchten vorsätzlichen Tötung verwendeten sichergestellten Küchenmessers angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und somit nicht zu überprüfen ist. Die Vorinstanz ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Eine Sicherstellung eines Gegenstandes, wie dies vorliegend bei dem Küchenmesser der Fall war, ist nicht ausreichend. Zudem kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein vorgenannter Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich des Küchenmessers erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich bei dem Küchenmesser um einen Gegenstand, der von jedermann legal erworben werden konnte und kann und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Eine Einziehung muss zudem immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da dieser Gegenstand jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe aktuell z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit gleich mehrfache Gründe bestehen, von der Einziehung des Messers abzusehen. - 28 - 8. 8.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangs- gemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 8.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf die anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 3'150.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzliche Kostenfolge (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird entsprechend der Anklage schuldig gesprochen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm deshalb vollumfänglich aufzuerlegen. Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ergibt sich Folgendes: Die Verfahrenskosten sind abschliessend in Art. 422 StPO geregelt. Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen nicht darunter. Zulässig ist es demgegenüber, diese allgemeinen polizeilichen Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür – wie mit § 15 Abs. 1bis VKD, welcher das Vorverfahren miteinbezieht – eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2; BGE 141 IV 465 E. 9.5.3 S. 474 m.w.H.). Bei den von der Vorinstanz dem Beschuldigten im Rahmen der Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden auferlegten Polizeikosten im Betrag von Fr. 20.00 für Kilometerentschädigungen und Fr. 240.00 für «Foto, Fotomappe», insgesamt Fr. 260.00 (Kostenrapport vom 27. Mai 2020), handelt es sich um allgemeine Aufwendungen der Polizei, die in der Anklagegebühr aufgehen. Eine nochmalige Auferlegung der Polizeikosten an den Beschuldigten im Rahmen der Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden ist nicht angezeigt. Die Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden sind folglich um den Betrag von Fr. 260.00 zu reduzieren und - 29 - betragen neu Fr. 3'741.40. Die dem Beschuldigten aufzuerlegenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 23'514.10. 8.4. Die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eva Wirth, in der Höhe von Fr. 3'431.70 (Verfügung vom 20. November 2020, UA act. 619 f.) sowie die der amtlichen Verteidigerin Carmen Emmenegger in der Höhe von Fr. 20'918.60 für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, sowie – als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 – zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 500.00, verurteilt. - 30 - 2.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die zu vollziehende Geldstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 2.1. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 863 Tagen (3. Mai 2020 bis 12. September 2022) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 5. Das Küchenmesser wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 3'150.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 23'514.10 auferlegt (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'350.00; ohne Polizeikosten). - 31 - 6.4. Es wird festgestellt, dass der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eva Wirth, mit Verfügung vom 20. November 2020 eine Entschädigung von Fr. 3'431.70 zugesprochen worden ist. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'918.60 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger