6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 111.00, d.h. insgesamt Fr. 2'111.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Übersetzungskosten) von Fr. 7'635.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. 6.4. (in Rechtskraft erwachsen) Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten vor Vorinstanz selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)