4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger Schadenersatz von Fr. 154.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2021 zu bezahlen. - 21 - 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2021 zu bezahlen.