Das trifft auf den vorliegenden Fall zu. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung stand in einem engen und direkten Zusammenhang zur Körperverletzung und sämtliche Untersuchungshandlungen wären auch erforderlich gewesen, wenn sich die Strafuntersuchung von Anfang an auf die Körperverletzung beschränkt hätte. Die vorinstanzliche Kostenverlegung entspricht daher Art. 426 StPO und ist nicht zu beanstanden.