Praxisgemäss sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann der Beschuldigte bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4). Das trifft auf den vorliegenden Fall zu.