6. Der Beschuldigte ersucht als Folge des von ihm beantragten Freispruchs um Abweisung der Zivilforderung, eventuell um deren Verweis auf den Zivilweg. Für den Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe dem Zivilkläger zu hohen Schadenersatz oder eine zu hohe Genugtuung zugesprochen. Diesbezüglich kann auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid, E. 6). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivilkläger Schadenersatz von Fr. 154.65 und Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen, beides nebst 5% Zins seit dem 12. April 2021.