5.8. Da der Beschuldigte lediglich eine geringfügige Vorstrafe aufweist, die zudem weit zurückliegt, fehlt es an einer ungünstigen Legalprognose. Es ist ihm deshalb mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1StGB).