5.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Tagessatz, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'870.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% mit zutreffender Begründung auf Fr. 100.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither massgeblich verändert haben, weshalb es bei dieser Tagessatzhöhe bleibt.