eine Strafminderung rechtfertigende Einsicht und Reue liegt ebenfalls nicht vor. Es ist ausserdem von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. 5.6. Weil im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Geldstrafe anzurechnen.