5.5. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.3.) liegen hinsichtlich der Täterkomponente weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe vor. Der Beschuldigte ist im Strafregister lediglich mit einem Auslandurteil aus dem Jahr 2015 verzeichnet, mit dem er zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Nachdem diese Vorstrafe nicht schwer wiegt und weit zurückliegt, bleibt sie ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Neutral zu gewichten sind auch das anscheinend klaglose Verhalten in der (ohnehin kurzen) Untersuchungshaft und im Strafverfahren. Beides kann vorausgesetzt werden. Eine massgebliche, - 18 -