Innerhalb der ganzen Bandbreite von Tathandlungen und Vorgehensweisen, die von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfasst sind, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten bis knapp mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter diesen Umständen wäre die schuldangemessene Strafe für die einfache Körperverletzung bei über 100 Tagessätzen anzusiedeln.