Insbesondere fehlt es an einem Nachweis, dass der Beschuldigte auch unmittelbar vor der Verwendung des Messers durch D. – abgesehen vom unbestrittenen Tritt an das Fahrzeug des Beschuldigten –(schwerwiegend) provoziert wurde. Dem Beschuldigten hätten zudem mit einer Strafanzeige oder einer abermaligen Meldung bei den Vorgesetzten ohne weiteres legale Mittel zur Verfügung gestanden, um sich gegen allfällige Provokationen zu wehren. Je leichter es für den Beschuldigten aber gewesen wäre, sich in der Tatsituation an die Rechtsordnung zu halten, desto schwerer wiegt der Normverstoss.