In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass ihm lediglich ein eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Es hat D. die Stich- und Schnittverletzungen nicht absichtlich zugefügt, sondern deren Verursachung billigend in Kauf genommen, indem er sich mit einem offenen Messer in der Hand in eine tätliche Auseinandersetzung begeben hat. Der Eventualvorsatz wiegt verschuldensmässig weniger schwer als der direkte Vorsatz.