Es bestand keine Lebensgefahr, was jedoch im Anwendungsbereich von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auch nicht erforderlich ist und gegebenenfalls schulderhöhend berücksichtigt werden müsste. Eine geringfügig andere Stichrichtung oder Eindringtiefe hätte ohne weiteres zu kreislaufrelevanten bzw. tödlichen Blutverlusten führen können. Die objektive Tatschwere rückt daher in die Nähe einer schweren Körperverletzung, auch wenn laut Gutachten anzunehmen ist, dass die Stich- und Schnittverletzungen unter Ausbildung von Narben und die übrigen Läsionen voraussichtlich folgenlos abheilen (Gutachten IRM; act.