4.5. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigten der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. 5. 5.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nebst einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung. - 16 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.