150) stützen und anhand dieser Aufnahme die Wundmorphologie beurteilen. Die Gutachterin verfügte zudem über einen ambulanten Notfallbericht vom 12. April 2021, in dem die Messerstichverletzung beschrieben wurde (vgl. act. 153). Die Angabe, wonach die Wundmorphologie, die Verletzungsschwere und die Verletzungslokalisation untypisch seien für eine Selbstverletzung erscheint schlüssig und nachvollziehbar und bedarf keiner zusätzlichen mündlichen Erläuterung. Hinzu kommt, dass es überhaupt keinen Grund zur Annahme gibt, D. habe ein offenes Messer auf sich getragen, mit dem er sich im Rahmen des Gerangels selbst verletzt haben könnte.