4.4. Auf die Abnahme von weiteren, vom Beschuldigten offerierten Beweisen ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Der Onkel von D., B., kann keine sachdienlichen Angaben zum Sachverhalt machen, war doch dieser unbestrittenermassen nicht zugegen als die tätliche Auseinandersetzung stattfand. Es ist nicht ersichtlich, welche relevanten Aussagen dieser Zeuge machen könnte. Von einer Befragung der Sachverständigen Dr. C. ist ebenfalls kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Unbestrittenermassen konnte sich die Expertin bei ihrer Beurteilung auf ein Bild der unvernähten Wunde (act. 150) stützen und anhand dieser Aufnahme die Wundmorphologie beurteilen.