Der Einwand des Beschuldigten, er habe sich gegenüber dem aggressiven D. lediglich abwehrend verhalten, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Gegen eine Notwehrhandlung spricht tendenziell auch der Umstand, dass der Beschuldigte selber (im Gegensatz zu D.) keine ernstzunehmenden Verletzungen davontrug.