Beschuldigte darauf mit einer körperlichen Abwehrbewegung, mit dem Schliessen der Türe oder dem Wegfahren Rechnung tragen können. Soweit er jedoch als Folge des von ihm behaupteten Erstschlags aus dem Auto ausgestiegen sein, ein Messer hervorgenommen haben und damit zum Gegenangriff übergangen sein sollte, könnte nicht mehr von einer unmittelbaren Abwehr eines andauernden Angriffs gesprochen werden. Mithin ist eine Notwehrlage durch nichts belegt. Der Einwand des Beschuldigten, er habe sich gegenüber dem aggressiven D. lediglich abwehrend verhalten, erscheint als blosse Schutzbehauptung.