Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat, D. mit dem Messer zu verletzen. Bezüglich der übrigen Verletzungen von D. ist dem Beschuldigten sogar wissentliches und willentliches bzw. vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.