4.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er sich mit einem offenen Messer in der Hand in eine tätliche Auseinandersetzung begeben hat. Auf diese Weise hat er ein hohes Risiko geschaffen, dass er seinen Widersacher im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung, deren Verlauf er nur beschränkt steuern konnte, mittels Stich- oder Schnittwunden ernsthaft verletzen könnte. Ein solches Risiko ist notorisch und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat, D. mit dem Messer zu verletzen.