4. 4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern. Die Strafe ist hingegen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (vgl. Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB). - 14 -