Nachdem eine Selbstverletzung aufgrund der Wundmorphologie, der Verletzungsschwere und der Verletzungslokalisationen ebenfalls ausscheidet, muss der Beschuldigte D. diese Stichverletzung im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 zugefügt haben. Hierfür spricht nicht nur die Aussage von D. selber, sondern auch diejenige des Beschuldigten, wonach sich D. im Zuge der Rangelei plötzlich an den linken Oberarm gehalten habe. Andere Erklärungsursachen dieser Stichverletzung sind bloss theoretisch denkbar und liegen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.