Hätte diese Verletzung vorbestanden (z.B. infolge einer Auseinandersetzung von D. mit einer Drittperson nach Arbeitsschluss) wären grössere Blutspuren im Fahrzeug von D. zu erwarten gewesen. Die wenigen Blutspritzer im bzw. am Fahrzeug von D. lassen sich dagegen zwanglos mit dessen Sachdarstellung vereinbaren, wonach er im verletzten Zustand noch den Motor seines Fahrzeugs abgestellt habe. Nachdem eine Selbstverletzung aufgrund der Wundmorphologie, der Verletzungsschwere und der Verletzungslokalisationen ebenfalls ausscheidet, muss der Beschuldigte D. diese Stichverletzung im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 zugefügt haben.