Die Verletzung des Beschuldigten vermag seine umstrittene Behauptung zum Erstschlag nicht zu untermauern, weil diese Verletzung auch im Rahmen eines Gerangels entstanden sein kann. Hingegen steht zweifelsfrei fest, dass D. im Zuge der Rangelei mit dem Beschuldigten insbesondere eine Stichverletzung erlitten hat, die von einem (mit einem Schweizer Taschenmesser vergleichbaren) Messer stammt. Hätte diese Verletzung vorbestanden (z.B. infolge einer Auseinandersetzung von D. mit einer Drittperson nach Arbeitsschluss) wären grössere Blutspuren im Fahrzeug von D. zu erwarten gewesen.