Wer dabei wen in welcher Form provoziert hat, lässt sich angesichts der divergierenden und sich in ihrer Qualität nicht signifikant unterscheidbaren Aussagen der Beteiligten nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Aufgrund ihrer Aussagen und der dokumentierten Endlage der beiden Fahrzeuge ist nur (aber immerhin) belegt, dass D. sein Fahrzeug nach der Begegnung mit dem Beschuldigten auf der X-Strasse gewendet hat und er dem Beschuldigten nachgefahren ist, bis schliesslich beide Fahrzeuge anhielten. - 13 -