Die Kleidung des Beschuldigten wies keine Blutspuren auf (act. 201). Am 5. Mai 2021 konnte zwar beim Spind des Beschuldigten ein Messer aufgefunden werden, dies wies jedoch weder Blutspuren auf noch liess es sich auf andere Weise der tätlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 zuordnen (act. 192, 211). Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschuldigte ausserdem Fotos ein, welche die Endlage der beiden Fahrzeuge aufzeigen und Zeichnungen und Schriftzeichen dokumentieren, mit denen D. ihn am Arbeitsplatz provoziert haben soll (act. 240 ff.).