2.6. Als weiterer Personalbeweis liegt die Aussage von E., dem Vorgesetzten des Beschuldigten, vor. Dieser gab zu Protokoll, er habe D. zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem Ereignis vom 12. April 2021 mündlich verwarnt, weil er den Beschuldigten mit einer Zeichnung provoziert gehabt habe. Der Beschuldigte sei dagegen die ganze Zeit ruhig gewesen (act. 107). Daraus lässt sich ableiten, dass D. den Konflikt mit dem Beschuldigten aktiv befeuert hat. 2.7. Es bleibt auf die einzelnen Sachbeweise einzugehen.