Inhaltlich weisen auch die Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt keine besondere Qualität auf, die nur den Schluss zuliesse, diese müssten vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Auch bei der Würdigung seiner Aussagen ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass er die Schilderung eines realen Vorgangs mit erfundenen Elementen angereichert haben könnte, ohne dass sich dies signifikant in der Aussagequalität niederschlug.