vgl. vor Vorinstanz auch act. 298). Hätte D. den Beschuldigten nicht nur mit seiner Fahrweise und dem Betätigen von Lichthupe, Hupe und Warnlichtern und dergleichen, sondern auch mit einer derartigen Geste provoziert, wäre eher damit zu rechnen gewesen, dass der Beschuldigte dies schon in der zeitnahen Befragung erwähnt hätte. Zweitens erklärte der Beschuldigte erst bei der zweiten Einvernahme und auf gezielte Nachfrage hin, D. habe ihn auch verbal mit dem Tod bedroht und ihn beleidigt, als er die Fahrertüre geöffnet habe (act. 135).