Diese erscheinen grundsätzlich ebenfalls logisch stimmig und kohärent. Die Aussagen haben sich auf der Zeitachse insgesamt nicht besonders auffällig entwickelt. Erwähnenswert sind immerhin drei Dinge: Erstens hat der Beschuldigte im Rahmen seiner ersten Schilderung noch nicht geltend gemacht, D. habe ihm bei der Begegnung auf der Strasse den Mittelfinger gezeigt. Dieses Sachverhaltselement trug er erstmals im Rahmen der zweiten Befragung vor (act. 132; vgl. vor Vorinstanz auch act.