Im Rahmen der nachfolgenden Befragungen (act. 132 ff.; 297 ff.) hielt der Beschuldigte an dieser Sachdarstellung im Wesentlichen fest. 2.5.2. Der Beschuldigte, der sich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sieht, hat ein naheliegendes Interesse daran, sein eigenes Handeln in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen. Das allein spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.