2.4.3. Anzufügen bleibt, was folgt: Aussagen im Rahmen eines medizinischen Explorationsgesprächs dürfen der begutachteten Person nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt entgegengehalten werden. Das liegt nicht nur am unterschiedlichen Zweck solcher Erhebungen, sondern auch daran, dass beim Explorationsgespräch die gesetzlichen Anforderungen an eine justizförmige Einvernahme regelmässig nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 23 E. 3.7). Allfälligen Widersprüchen zwischen den im Gutachten erwähnten Angaben von D. und seinen formell korrekt erhobenen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben damit ohne Relevanz.