Erst als er das Blut gesehen habe, sei ihm die Verletzung bewusst geworden (act. 292). Damit lässt er die Möglichkeit offen, dass ihn der Beschuldigte mit dem Messer, das dieser in der Hand gehalten haben soll, im Rahmen der Rangelei unabsichtlich verletzt haben könnte. Ein (schwaches) Wahrheitsindiz bildet auch die Tatsache, dass D. bei gewissen Aussagen zu erkennen gibt, wenn diese mit Unsicherheiten behaftet sind (z.B. auf die Frage, wer stieg zuerst -9- aus dem Auto aus? "Ich denke er, weil er auch als erster angehalten hat". [act. 90]).