Mithin schliesst diese Unstimmigkeit nicht aus, dass die übrigen Sachverhaltselemente wahr sind. Für die Glaubhaftigkeit der Behauptungen von D. zum Kernsachverhalt spricht zudem tendenziell, dass dieser zumindest teilweise auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. So hat er insbesondere nie behauptet, der Beschuldigte habe das Messer gezielt als Stichwaffe eingesetzt. Er liess sich insofern auch nicht zu Mutmassungen verleiten. Vielmehr sagte er für den Beschuldigten tendenziell entlastend aus, er habe im Rahmen der Rangelei überhaupt keinen Schmerz gespürt (act. 292). Erst als er das Blut gesehen habe, sei ihm die Verletzung bewusst geworden (act. 292).