Diese Sachdarstellung überzeugt nicht restlos, weil D. gleichzeitig behauptete, er habe Angst gehabt und sei nervös sowie aufgeregt gewesen, als der Beschuldigte ihm das Messer gezeigt habe (act. 292). Wer Angst davor hat, ein Kontrahent könnte ein Messer einsetzen, wird sich eher nicht zu provozierenden Handlungen hinreissen lassen, die einen Messereinsatz begünstigen könnten. Dieser Widerspruch im Kernsachverhalt ist zwar auffällig, kann jedoch grundsätzlich auch den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses bzw. den zeitlichen Verhältnissen geschuldet sein. Mithin schliesst diese Unstimmigkeit nicht aus, dass die übrigen Sachverhaltselemente wahr sind.