Die Aussagen von D. sind logisch stimmig und weitgehend frei von Widersprüchen. Die Angaben haben sich im Laufe des Verfahrens nicht besonders auffällig entwickelt. Nur in einem Punkt weicht die Sachdarstellung von D. im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von seinen früheren Depositionen ab, erklärte er doch vor Vorinstanz neu, er habe erst dann mit dem Fuss gegen das Auto des Beschuldigten getreten, nachdem ihm dieser das Messer gezeigt habe (act. 291). Diese Sachdarstellung überzeugt nicht restlos, weil D. gleichzeitig behauptete, er habe Angst gehabt und sei nervös sowie aufgeregt gewesen, als der Beschuldigte ihm das Messer gezeigt habe (act. 292).