2.4.2. Es steht fest, dass D. und der Beschuldigte schon geraume Zeit vor dem Vorfall vom 12. April 2021 miteinander im Streit lagen. Welcher Kontrahent dabei primär Opfer und welcher primär Täter war, liess sich im Strafverfahren nicht zweifelsfrei klären. D. erhebt zwar insofern ernstzunehmende Vorwürfe gegen den Beschuldigten, diese lassen sich jedoch anhand der Akten nicht objektivieren, während D. selber zugestehen musste, dass er den Beschuldigten mehrfach durch Zeichnungen bzw. Botschaften am Arbeitsplatz provoziert hat. Dabei schreckte er auch nicht vor einer konkludenten Todesdrohung zurück (vgl. act. 295).