Zudem habe D. durchaus einen Grund gehabt, den Beschuldigten unnötig zu belasten, habe der Beschuldigte diesen doch zuvor bei den Vorgesetzten wegen Provokationen angezeigt. Es sei auch nicht erwiesen, dass D. die neben dem Auto vorgefundene Jacke bei der Auseinandersetzung effektiv getragen habe. Das Gutachten sei insofern in Zweifel zu ziehen, als sich dieses auf die Aussagen von D. stütze, wonach der Beschuldigte ein Schweizer Taschenmesser verwendet habe. Da die Wunde bei der Begutachtung bereits vernäht gewesen sei, sei es zu gewagt, wenn die Verletzungen ohne weiteres der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D. zugeordnet würden.