Stattdessen habe sie das Messer als Sachbeweis in den Fokus ihrer Beurteilung gerückt. Nachdem der Vorfall durch einen nahen Verwandten von D. gemeldet worden sei, sei nicht auszuschliessen, dass sich D. mit diesem abgesprochen habe, um den Beschuldigten von Beginn weg zu belasten. Tatsache sei, dass der Beschuldigte weder ein Messer auf sich getragen habe, noch habe ein solches in seinem Fahrzeug, bei seinem Spind oder Arbeitsplatz gefunden werden können. Zudem habe D. durchaus einen Grund gehabt, den Beschuldigten unnötig zu belasten, habe der Beschuldigte diesen doch zuvor bei den Vorgesetzten wegen Provokationen angezeigt.