2.2. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufung im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass D. im Strafverfahren und bei der rechtsmedizinischen Untersuchung widersprüchliche Aussagen zum Vorfall gemacht habe, während der Beschuldigte in allen drei Einvernahmen übereinstimmende, detailreiche Angaben gemacht habe, die sich auch mit den aktenkundigen Fotos in Übereinstimmung bringen liessen. Die Vorinstanz habe es versäumt, die Aussagen der Beteiligten im Detail auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Stattdessen habe sie das Messer als Sachbeweis in den Fokus ihrer Beurteilung gerückt.