2. 2.1. Die Vorinstanz ging in Würdigung der Personal- und Sachbeweise davon aus, dass der Beschuldigte D. im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 12. April 2021 eventualvorsätzlich mit einem Messer verletzt und ihm die weiteren in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen zugefügt hat. Damit habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht hat. Eine Notwehrlage verneinte die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 2.3 bis 2.5). -5-