1. Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand und entsprechend auch gegen den Zivil- und Kostenpunkt. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Art. 404 Abs. 1 StPO).