2.4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der Zivil- und Strafkläger am Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt und ordnete im Einvernehmen mit den Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 2.5. Am 14. Juli 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufung. Mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 18. August 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: