2.3. Mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte einen zusätzlichen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner beantragte er eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 4'343.40 sowie eine Genugtuung von Fr. 400.00. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Gleichzeitig begehrte er die Befragung von B. und der Gutachterin C..