Der Beschuldigte hat vorsätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich gehandelt. Denn wer bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein Messer offen in der Hand mitführt, der muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass er sein Gegenüber damit verletzen kann. Der Beschuldigte hat zudem den Zivil- und Strafkläger mit seiner drohenden Messerhaltung zu Beginn der Auseinandersetzung in Schrecken und Angst versetzt. Zivil- und Strafkläger: D., in R. v.d. lic.iur. Huser Daniel, […] Strafantrag wurde am 6. Mai 2021 gestellt."