Nachdem beide ihre Fahrzeuge gestoppt hatten, stiegen beide aus den Fahrzeugen aus, wobei der Beschuldigte bereits in diesem Moment das besagte Messer offen in der rechten Hand mitführte und drohend gegen den Zivil- und Strafkläger richtete. Kurz darauf entbrannte zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger eine gegenseitige Schubserei/Rangelei, wobei der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger u.a. mit dem Messer verletzte. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger während der Dauer der tätlichen Auseinandersetzungen folgende Verletzungen zugefügt: