Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Begangen: Ort: Q. Zeit: Montag, 12. April 2021, 14.30 Uhr Vorgehen: Zur obgenannten Zeit kam es an der beschriebenen Örtlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger zur handfesten Auseinandersetzung, wobei der Beschuldigte ein Messer offen in der rechten Hand mitführte. Dazu kam es nach unmittelbar vorangegangenen gegenseitigen averbalen Provokationen, als sich beide mit ihren Fahrzeugen kreuzten.