Gegenstand Einfache Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 7. Oktober 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: "Sachverhalt: 1. Einfache Körperverletzung mit einer Waffe, bzw. einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit geschädigt. 2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)